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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Dienstleistungen

Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik - Anerkennung beantragen

Anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dürfen die bautechnische Prüfung vornehmen, die in der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) für bestimmte Bauvorhaben vorgesehen ist.

Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik darf nur tätig werden, wer als solcher durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt oder aufgrund der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) dazu befugt ist. Das sind Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und aus Staaten der Europäischen Union.

Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern

Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, die bereits in einem anderen Bundesland anerkannt wurden und ihren Geschäftssitz nach Baden-Württemberg verlegen möchten, können ohne Anerkennungsverfahren als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine/einen in einem anderen Bundesland anerkannte/anerkannten Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, die/der ihren/seinen Geschäftssitz nicht nach Baden-Württemberg verlegen will, für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.

Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz

Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz niedergelassen sind und dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen, können als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure tätig werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Gegebenenfalls müssen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde beantragen. Die Behörde bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs erfüllen.

Voraussetzungen

für die Anerkennung als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure:

Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure können natürliche Personen anerkannt werden, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollendet haben,
  • ein Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren voraussetzt oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen haben,
  • mindestens während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrags praktische Erfahrung gesammelt haben,
  • die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen,
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  • den Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs gewachsen sind und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden.

für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern:

  • Der Geschäftssitz soll nach Baden-Württemberg verlegt werden.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in einem anderen Bundesland als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt.
  • Die Anerkennungsvoraussetzungen in diesem Bundesland sind gleichwertig.
  • Der Antragsteller ist höchstens 67 Jahre alt.

für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz:

Natürliche Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind und dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen, sind berechtigt, als Prüfingenieure Aufgaben nach der BauPrüfVO auszuführen, wenn sie

  • hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Verfahrensablauf

für das Anerkennungsverfahren als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieur:

Den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Aus dem mit dem Antrag vorgelegten Verzeichnis über begleitete Bauvorhaben werden geeignete Vorhaben ausgewählt und vom Anerkennungsausschuss fachlich beurteilt.

Sie müssen durch eine schriftliche Prüfung und in einem Fachgespräch Ihre Fachkenntnisse vor allem nachweisen in:

  • Baurecht, Baustatik, Massivbau, Stahlbau, Holzbau und
  • allgemeinen Fragen des Bauwesens.

Der Anerkennungsausschuss gibt aufgrund der Beurteilungen zu den begleiteten Bauvorhaben, der schriftlichen Prüfung und des Fachgesprächs eine Empfehlung zu Ihrer fachlichen Eignung ab.

Auf Grundlage dieser Empfehlung entscheidet das Umweltministerium über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur.

für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern:

Wenn Sie eine Anerkennung aus einem anderen Bundesland vorweisen können, müssen Sie auch einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Anerkennung erfolgt ohne entsprechendes Verfahren.

für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz:

Natürliche Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen und eine vergleichbare Berechtigung besitzen, müssen das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Baurechtsbehörde anzeigen.

Natürliche Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen und keine vergleichbare Berechtigung besitzen, müssen bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung beantragen, dass sie die Anforderungen erfüllen.

Beide Gruppen können als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur tätig werden, ohne eine Niederlassung in Baden-Württemberg zu besitzen.

Fristen

Anträge auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik können bis 31. Mai eines jeden Jahres formlos beim Umweltministerium eingereicht werden.

Unterlagen

für die erstmalige Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur:

  • tabellarische Übersicht mit lückenlosen Angaben über den fachlichen Werdegang, die berufliche Tätigkeit und die berufliche Stellung zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel: Führungszeugnis
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • beglaubigte Abschriften aller Zeugnisse über Ausbildung und bisherige Tätigkeit
  • Verzeichnis von mindestens zehn Bauvorhaben,
    • die in ihrer Nutzung und Konstruktion unterschiedlich sind,
    • die während der letzten zehn Jahre vor Antragstellung von Ihnen verantwortlich bearbeitet wurden,
    • die statisch und konstruktiv schwierig sind,
    • mit Angaben über Ort, Zeit, Bauherr und Ausführungsart sowie die Stelle der bautechnischen Prüfung und die Begründung der Schwierigkeit des Bauvorhabens
  • Erklärung, dass Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVO nicht vorliegen
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist
  • Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, auch in anderer Funktion
  • Angaben über die Zahl der Mitarbeiter
  • Angaben zur Fachrichtung der Anerkennung sowie Ort der Niederlassung
  • Angabe, ob und wenn ja wie oft Sie schon ein Anerkennungsverfahren in einem anderen Bundesland erfolglos versucht haben

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

für die Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens (Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz):

  • Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat, dass keine Hindernisse für die Tätigkeit bestehen
  • Nachweis der Vergleichbarkeit der Anforderungen

für die Beantragung der Bescheinigung (Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz):

Die erforderlichen Unterlagen werden unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls festgelegt.

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Zuständigkeit

Freigabevermerk

Stand: 26.04.2021

Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg