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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Gemeinde Eimeldingen
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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GER, Fototour, GVV Vorderes Kandertal, Eimeldingen, 03.10.2023

Dienstleistungen

EU-Recht im Ausland klären

  • Wenn eine Behörde sich nicht an EU-Recht hält und dadurch Hindernisse entstehen, kann SOLVIT helfen.
  • SOLVIT ist ein Netzwerk.
  • Die Probleme müssen in einem konkreten Einzelfall durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Recht durch eine Behörde eines anderen EU-Staates entstanden sein.
  • Beispiele für Fälle, in denen SOLVIT helfen kann:
    • Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen
    • Visa und Aufenthaltsrechte
    • Handel und Dienstleistungen (Unternehmen)
    • Fahrzeuge und Führerscheine
    • Familienleistungen
    • Renten
    • Arbeit im Ausland
    • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
    • Krankenversicherung
    • Zugang zu Bildung
    • grenzüberschreitender Kapitalverkehr und grenzüberschreitende Zahlungen
    • Mehrwertsteuererstattung
  • Online Antrag möglich
  • Hilfe innerhalb von 10 Tagen
  • Beschwerde bei SOLVIT hat informellen Charakter und ersetzt kein bereits laufendes Verfahren

Voraussetzungen

  • Ihre Rechte als EU-Bürger/-in oder Unternehmen wurden von Behörden in einem anderen EU-Land verletzt
  • Sie haben den Fall noch nicht vor Gericht gebracht (wenn Sie bisher nur eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht haben, kann SOLVIT tätig werden).

Verfahrensablauf

Sie erreichen SOLVIT hauptsächlich über das Internet. Melden Sie Ihr Anliegen, indem Sie Ihre Beschwerde online an SOLVIT übermitteln.

Alternativ können Sie auch das SOLVIT-Formular ausfüllen und es per E-Mail oder Post an die deutsche SOLVIT Stelle senden.

Bitte fügen Sie auch Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente bei.

  • Ihr Fall wird von 2 SOLVIT-Stellen bearbeitet:
    • Ihrer SOLVIT-Stelle vor Ort – Heimatstelle
    • der SOLVIT-Stelle in dem Land, in dem das Problem aufgetreten ist – federführende Stelle.
  • Sobald Sie Ihr Problem an SOLVIT übermittelt haben, geht die Heimatstelle wie folgt vor:
    • Sie nimmt innerhalb einer Woche mit Ihnen Kontakt auf und bittet gegebenenfalls um weitere Informationen.
    • Sie prüft, ob Ihr Fall in den Zuständigkeitsbereich von SOLVIT fällt.
    • Sie stellt alle Unterlagen zusammen und leitet sie an die federführende Stelle weiter.
    • Die Heimatstelle informiert Sie regelmäßig über den aktuellen Stand. Zögern Sie aber nicht, dort nachzufragen, wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Fall vorankommt.
  • Sobald die federführende Stelle alle Unterlagen zu Ihrem Fall erhalten hat, geht sie wie folgt vor:
    • Sie bestätigt innerhalb einer Woche, ob sie den Fall übernimmt oder nicht.
    • Sie versucht, gemeinsam mit der Behörde, die Ihnen Schwierigkeiten bereitet, eine Lösung zu finden.
    • Die federführende Stelle versucht, Probleme innerhalb von 10 Wochen nach Übernahme des Falls zu lösen.

Fristen

keine

Unterlagen

Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente

Bearbeitungsdauer

rund 10 Wochen

Zuständigkeit

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.09.2018 freigegeben.